Pflege und Parkinson

Pflegedienst und Pflegesachleistungen

Was macht ein ambulanter Pflegedienst?

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Dich als Pflegebedürftigen und Deine Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet dabei Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Dies sind vor allem:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
  • häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.

Die ambulante Pflege ermöglicht es dir, in deiner vertrauten Umgebung zu bleiben.

Was sind ambulante Pflegesachleistungen und wie hoch sind diese?

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat).

Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

Zum externen Artikel

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten.

In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen.

Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

Welche Wahlmöglichkeiten haben Pflegebedürftige?

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege.

Sie sind vom Pflegedienst vor Vertragsschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren.

Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres jeweiligen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar.

Zu beachten ist, dass die Pflegedienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um Leistungen über sie abrechnen zu können.

Einen guten Überblick unter anderem über zugelassene Pflegedienste geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen, die aber auch im Internet abrufbar sind.

Welche Möglichkeiten bietet der Umwandlungsanspruch?

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für den Bezug ambulanter Sachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch verwendet werden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu beantragen.

Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Wie finde ich einen guten Pflegedienst?

Bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung können die Ergebnisse der Qualitätsprüfung der jeweiligen Pflegeeinrichtung eingesehen werden.

Sie werden, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, in sogenannten Transparenzberichten verbraucherfreundlich und kostenfrei veröffentlicht, beispielsweise im Internet oder im Pflegestützpunkt.

Außerdem vergeben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) sogenannte Pflegenoten.

Bei ambulanten Pflegediensten werden Teilnoten in drei Bereichen vergeben:

  1. pflegerische Leistungen,
  2. ärztlich verordnete pflegerische Leistungen,
  3. Dienstleistung und Organisation.

Die vergebenen Pflegenoten sind auf folgenden Internetseiten abrufbar:

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:

www.heimverzeichnis.de

Wie erkenne ich einen seriösen und zu meinen Bedürfnissen passenden Pflegedienst?

  • Ist der Sitz des Pflegedienstes in meiner Nähe?
  • Nimmt der Pflegedienst Kontakt zu meinem behandelnden Arzt auf?
  • Ist der Pflegedienst telefonisch immer für mich erreichbar?
  • Gibt es schriftliches Material über den Pflegedienst und sein Leistungsangebot, das ich mir zu Hause in Ruhe durchlesen kann?
  • Besucht mich ein Vertreter des Pflegedienstes, wenn ich mich vor Beginn der Pflege im Krankenhaus (oder Rena-Klinik, Kurzzeitpflege, Pflegeheim) befinde?
  • Werden meine Angehörigen in die Vorgespräche mit einbezogen?
  • Werde ich von dem Vertreter des Pflegedienstes über die notwendige Pflege unter Berücksichtigung meiner Wünsche umfassend und auch verständlich informiert?
  • Erstellt mir der Pflegedienst einen verständlichen Kostenplan für die notwendigen Pflegeleistungen?
  • Berät mich der Pflegedienst über mögliche Kostenträger?
  • Werden die vereinbarten Leistungen vertraglich festgelegt?
  • Welche zusätzlichen Leistungen und Beratungsangebote bietet der Pflegedienst mir an, bzw. kann er mir vermitteln (Essen auf Rädern, hauswirtschaftliche Hilfe)
  • Sind Unterbrechungen in der Pflege (Urlaub, Pflege durch Angehörige) möglich?
  • Wie lange vorher sind diese Unterbrechungen beim Pflegedienst zu melden?
  • Muss bei vereinbarten Unterbrechungszeiten die Pflege weiter bezahlt werden?
  • Berät mich der Pflegedienst bei der Auswahl und Beschaffung von für mich sinnvollen Pflegehilfsmitteln und Pflegematerialien?
  • Werden Pflegeleistungen durch qualifizierte Fachkräfte erbracht?
  • Kann ich einen Pflegevertrag in für mich zumutbarer Frist kündigen?
  • Können die Mitarbeiter des Pflegedienstes meine Angehörigen anleiten, wie sie mir Hilfestellung geben sollen?
  • Bietet der Pflegedienst Pflegekurse und Gesprächskreise für pflegende Angehörige an?
Nahaufnahme einer Pflegerin vor einem Krankenbett

Weitere Informationen

Betreuungsdienste

Hier finden Sie weitere Informationen zu den ambulanten Diensten.

Mehr erfahren

Leistungen der Pflegeversicherung

Hier finden Sie alle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick.

Mehr erfahren

Pflegeleistungs-Helfer

Hier können Sie schauen, welche Leistungen der Pflegeversicherung für Sie passen und wie hoch diese Leistungen sind.

Mehr erfahren

Pflegeberatung

Der Anspruch

Der Anspruch auf eine umfassende Beratung zu den Themen Pflege und Betreuung wurde gesetzlich verankert.

Danach haben Pflegebedürftige bzw. deren Angehörigen seit 1.1.2009 die Möglichkeiten bundesweit an sogenannten Pflegestützpunkten eine unabhängige Beratungsleistung (Fallmanagement) zu erhalten.

Leider haben nicht alle Bundesländer die Pläne der Regierung auch umgesetzt und wohnortnahe Pflegestützpunkte eingerichtet.

Da die Pflegekassen verpflichtet sind jeden zu beraten der eine Beratung benötigt, haben sich als ergänzende Alternative zu den Pflegestützpunkten Einzelfallberatungen direkt vor Ort, am Telefon oder per E-Mail etabliert. Denn tritt ein Pflegefall ein, haben Betroffene oder ihre Angehörigen einen großen Informationsbedarf. Häufige Fragen sind: Wie stelle ich einen Antrag auf eine Pflegestufe?

Wie gewährleiste ich die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen zuhause? Welche Hilfen gibt es? Auf was sollte ich achten?

Zum externen Artikel

Die Anlaufstellen

Für eine Pflegeberatung gibt es verschiedene Anlaufstellen. Die Kranken- bzw. Pflegekassen beraten entweder selbst oder haben spezielle Listen anerkannter Dienste, die eine Pflegeberatung anbieten.

Bei einem erstmaligen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, ist die Pflegekasse verpflichtet, auf das Beratungsangebot hinzuweisen und entsprechende Dienste zu nennen.

Neben der vom Gesetzgeber garantierten Pflegeberatung besteht auch die Möglichkeit sich telefonisch oder per E-Mail beraten zu lassen. Beides eignet sich optimal, um schnell an erste Informationen zu gelangen.

Während die telefonische Beratung zeitabhängig aber persönlich ist, kann eine Beratung per E-Mail anonym und unabhängig von der Zeit in Anspruch genommen werden.

Zum externen Artikel

Was beinhaltet eine Beratung?

Meistens stehen zunächst finanzielle, organisatorische und rechtliche Fragen im Vordergrund, die unter Umständen auch telefonisch geklärt werden können. Umfangreicher und individueller ist jedoch die Beratung im häuslichen Umfeld.

Der Vorteil dabei ist, dass die Pflegeberatungskraft einen direkten Einblick in die persönliche und häusliche Situation bekommt und darauf abgestimmte Lösungen vorschlagen kann.

Zudem werden sogenannte Pflegekurse für pflegende Angehörige angeboten. Dabei vermitteln speziell geschulte Fachkräfte wesentliche Grundkenntnisse, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung notwendig oder hilfreich sind: die neuesten Erkenntnisse in der Pflege, Tipps zur seniorengerechten Ernährung, das Erlernen von praktischen und pflegerischen Fertigkeiten, der Umgang mit Medikamenten, Informationen zur Pflegeversicherung, der Einsatz von Hilfsmitteln und Wohnraumanpassung oder die Betreuung Sterbender.

Zum externen Artikel

Mann im Arztgespräch

Qualifikation der Pflegeberater

Die komplexe Tätigkeit der Pflegeberatung nach § 45 SGB XI setzt entsprechend qualifiziertes Personal voraus.

Als Erstausbildungen kommen, neben einem Studium der Sozialarbeit, vor allem Ausbildungen nach dem Altenpflege- oder nach dem Krankenpflegegesetz in Betracht.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat hierzu entsprechende Empfehlungen abgegeben.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unabhängigen und neutralen Beratungsstellen gelten dieselben Anforderungen.

Zum externen Artikel

Parkinson Newsletter

„Der JuPa Newsletter: bleib auf dem Laufenden!“

Dir hat der Artikel gefallen? Wir haben noch mehr davon.

Um keinen zu verpassen, abonniere doch einfach unseren monatlichen Newsletter.

Jetzt Newsletter abonnieren