Parkinson und (Schwer-)Behinderung
Inhaltsverzeichnis dieses Artikels:
- Der Erstantrag
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Schwerbehinderung und Ausweis
- Was tun, wenn das Ergebnis nicht passt? Widerspruch und Klage
- Parkinson und Nachteilsausgleiche aufgrund einer (Schwer-)Behinderung
- Weitere Nachteilsausgleiche
- Merkzeichen und daraus abgeleitete Nachteilsausgleiche
- Information & Beratung
- Fazit

Die Diagnose Morbus Parkinson verändert das Leben und bringt mit dem Fortschreiten der Erkrankung Beeinträchtigungen mit sich.
Neben vielen anderen Themen, steht auch die Frage nach einem Antrag auf (Schwer-)Behinderung im Raum.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den formellen Bedingungen rund um den Antrag.
Er zeigt auf, was du beachten solltest und welches Ergebnis du erwarten kannst.
Darüber hinaus zeigt er auf, was du tun kannst, wenn du mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden bist und das Gefühl hast, dass deine Situation nicht richtig erfasst wurde.
Der Erstantrag
Für die Feststellung einer (Schwer-) Behinderung ist meistens das Versorgungsamt (auch Amt für soziale Angelegenheiten) zuständig.
Vordrucke für den Antrag erhältst Du beim Versorgungsamt, der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder online bei der zuständigen Behörde.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf der Seite www.einfach-teilhaben.de unter dem Punkt Schwerbehinderung die Anträge aller Bundesländer und viele weiterführende Informationen zusammengestellt (siehe hier unter Punkt 3).
Du kannst auch in einer Internet-Suchmaschine „Schwerbehindertenantrag + Bundesland“ eingeben, dann erhältst du ebenfalls die Vordrucke.
Meist kann der Antrag online ausgefüllt und versendet werden. Etwaige Dokumente, die du hinzufügen möchtest, kannst du entweder hochladen oder per Post nachschicken.

Um das gesamte Verfahren zu beschleunigen, ist es hilfreich, wenn du folgende Unterlagen beifügst:
- Medizinische Unterlagen die dir vorliegen
- Bereits erstellte Gutachten (z.B. von der Rentenkasse)
- Passbild (schreibe unbedingt deinen Namen und dein Geburtsdatum auf die Rückseite)
Was kannst du beim Ausfüllen beachten?
Die Feststellung der (Schwer-) Behinderung geschieht meist nach Aktenlage.
Die zuständigen Sachbearbeiter:innen kennen weder deine persönlichen Umstände noch deine individuelle Krankheitsgeschichte und die daraus entstandenen Beeinträchtigungen. Sie greifen in ihrer Beurteilung auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zurück.
Diese enthalten allgemeine Beurteilungsgrundlagen und werden zur Berechnung des Grades der Behinderung (GdB) herangezogen. Unten kannst Du die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einsehen.
Folgende Tipps helfen dir beim Ausfüllen des Antrages:
- Führe all deine Erkrankungen auf und beginne mit der Schwerwiegendsten.
- Schreibe nicht nur Diagnosen auf, sondern auch die aus der Erkrankung und der Behandlung entstehenden Beeinträchtigungen und Belastungen. Falls der Platz im Antrag nicht ausreicht, füge ein Beiblatt hinzu. Verwende einfache Worte und formuliere so, dass ein anderer Mensch sich vorstellen kann, wie dein Alltag aussieht. Gehe alle Lebensbereiche (z.B. Beruf, Haushalt, Familie, Partnerschaft & Sexualität, Teilnahme am sozialen Leben, Essen & Trinken etc. pp) durch und beschreibe die Einschränkungen.
- Informiere deine Ärzt:innen über deinen Antrag und bitte sie in ihren Befunden nicht nur die Diagnosen aufzuführen, sondern auch die Beeinträchtigungen die dadurch für dich entstehen.
- Du kannst schon im Antrag das von dir gewünschte Merkzeichen (siehe weiter unten) ankreuzen. Das Versorgungsamt entscheidet dann über die Gewährung.
- Sende keine Originale mit, sondern immer nur Kopien.
- Mache dir eine Kopie deines Antrags.
Der Grad der Behinderung (GdB)
Mit dem GdB werden die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen von Erkrankungen erfasst.
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gelten für das Parkinson-Syndrom folgende Richtwerte:
Parkinson-Syndrom | GdB |
Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung | 30–40 |
Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung | 50– 70 |
Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität | 80–100 |
Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB als bei generalisierten (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen. |
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze dienen der Orientierung. Entscheidend für die Einstufung ist die individuelle Situation. Je differenzierter du diese in deinem Antrag darstellst, umso besser.
Falls du verschiedene Erkrankungen hast, werden die jeweiligen GdBs nicht einfach aufaddiert. Vielmehr werden die Auswirkungen in Gänze betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB gebildet.
Schwerbehinderung und Ausweis
Eine Behinderung gilt ab einem GdB von 50 als Schwerbehinderung. Mit dem Bescheid erhältst du dann deinen Schwerbehindertenausweis. In der Regel ist der Ausweis befristet, und zwar längstens auf 5 Jahre.
Denke rechtzeitig an den Verlängerungsantrag! Etwa drei Monate vor Ablauf solltest du dich darum kümmern. In der Regel reicht ein formloser Antrag an das Versorgungsamt, der das Geschäftszeichen enthält.

Falls du einen Schwerbehindertenausweis hast, füge dem Antrag wieder ein Passfoto bei, auf dessen Rückseite du deinen Namen und dein Geburtsdatum vermerkst.
Bekommst du einen GdB zwischen 20 und 40 zuerkannt, so erhältst du einen Bescheid hierüber, aber keinen Ausweis.
Die Merkzeichen
Neben dem GdB kannst du, bei entsprechenden Voraussetzungen, weitere gesundheitliche Merkmale feststellen lassen, die sogenannten Merkzeichen.
Hier sind die Wichtigsten aufgeführt.
Merkzeichen | Bedeutung |
G | Erheblich gehbehindert |
aG | Außergewöhnlich gehbehindert |
H | Hilflosigkeit |
Gl | Gehörlos |
Bl | Blindheit |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln |
RF | Ermäßigung des Rundfunkbeitrages und des Telefonhauptanschlusses der Telekom |
Tbl | Taubblindheit |

Was tun, wenn das Ergebnis nicht passt? Widerspruch und Klage
Solltest du mit dem Ergebnis bzw. dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, kannst du innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.
Sollte auch der Widerspruchsbescheid nicht deinen Erwartungen entsprechen, kannst du innerhalb von 4 Wochen Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
Die Adressen und auch die Fristen sind im jeweiligen Bescheid angegeben (Rechtsbehelfsbelehrung). Das gesamte Verfahren ist kostenfrei.

Der Änderungsantrag bzw. Verschlimmerungsantrag
Sollte sich an deinem Gesundheitszustand etwas ändern, kannst du beim Versorgungsamt jederzeit einen Änderungsantrag oder auch Neufeststellungsantrag stellen.
Da man dies in der Regel im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes tut, wird dieser Antrag manchmal auch Verschlimmerungsantrag genannt.
Wichtig zu wissen ist, dass dieser Antrag Chancen aber auch Risiken birgt, denn bei jedem Verfahren wird der komplette Gesundheitszustand erneut geprüft.
So kann es auch zu einer Herabstufung des GdB kommen. Auch wer einen unbefristeten Ausweis hat, ist davor nicht gefeit. Mit einem Änderungsantrag wird das gesamte Verfahren neu eröffnet und das Ergebnis ist offen.

Parkinson und Nachteilsausgleiche aufgrund einer (Schwer-)Behinderung
Nachteilsausgleiche
Im Folgenden zeigen wir dir die gebräuchlichsten Nachteilsausgleiche auf sowie die jeweiligen Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um sie in Anspruch nehmen zu können.
Grundsätzlich zählen zu den Nachteilsausgleichen vor allem:
- Ermäßigungen
- Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
- Steuerliche Nachteilsausgleiche
Steuerliche Nachteilsausgleiche
Die außergewöhnlichen Belastungen einer Behinderung kannst du in deiner Steuererklärung geltend machen. Sie werden durch die sogenannten Pauschbeträge abgegolten. Die Pauschbeträge werden von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, ohne dass du hierfür einen gesonderten Nachweis erbringen musst.
Ab einer Funktionseinschränkung, die einen GdB von 20 nach sich zieht, spricht man von einer Behinderung. Hier setzt der erste Nachteilsausgleich durch einen Behindertenpauschbetrag bei der Steuer an.
Grad der Behinderung | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Merkzeichen H (hilflos) oder BL (blind) | 7.400 |
Sollten deine behinderungsbedingten Ausgaben über dem Pauschbetrag liegen, kannst du diese auch als außergewöhnliche Belastungen mit konkreten Nachweisen geltend machen.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ab 2021
2021 wurde eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Es gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 folgende Regelungen:
- Menschen mit einem GdB von 80 und höher erhalten eine Pauschale von 900 Euro.
- Menschen mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen „G“ erhalten ebenfalls eine Pauschale von 900 Euro.
- Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos) oder „Tbl“ (taubblind) besitzen, erhalten eine Pauschale von 4.500 Euro.
Auch bei den behinderungsbedingten Fahrten kannst du alternativ zur Pauschale die tatsächlichen Fahrten nachweisen und absetzen. In beiden Fällen, also Pauschale und Einzelnachweis, wird ein Eigenanteil (zumutbare Belastung) abgezogen.
Nachteilsausgleiche im Beruf
Bei Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf kannst du dich an das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste wenden. Das für dich zuständige Amt findest du auf der Webseite www.integrationsaemter.de und dann unter „Kontakt“.
Grundsätzlich werden dir Nachteilsausgleiche im Beruf ab einem Grad der Behinderung von 30 gewährt, wenn du eine Gleichstellung erhalten hast.
Was ist eine Gleichstellung?
Wenn du einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hast, kannst du, durch einen Antrag an die Arbeitsagentur, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Damit gelten für dich folgende Nachteilsausgleiche, die auch für schwerbehinderte Menschen gelten:
- Besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen im Arbeitsleben
- Betreuung durch spezielle Fachdienste (z.B. das Integrationsamt)
Für gleichgestellte Menschen gelten allerdings nicht der Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung und die besonderen Rentenvoraussetzungen.
Ab einem Grad der Behinderung vom 50 und damit dem Status „Schwerbehinderung“ stehen dir folgende Nachteilsausgleiche zu:
Besonderer Kündigungsschutz
Ab 6-monatiger Betriebszugehörigkeit steht dir ein erhöhter Kündigungsschutz zu. Das bedeutet, dass dir dann nur gekündigt werden darf, wenn dein*e Arbeitgeber*in zuvor das zuständige Integrationsamt informiert und dessen Zustimmung eingeholt hat.
Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch in Kleinbetrieben.
Zusatzurlaub
Aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft steht dir ein Zusatzurlaub von 5 bezahlten Urlaubstagen pro Jahr zu.

Befreiung von Mehrarbeit
Als anerkannt schwerbehinderter Mensch bist du auf dein Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist die Arbeit, die werktäglich über die gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht.
Teilzeitarbeit für schwerbehinderte Menschen
Als schwerbehinderter Mensch hast du Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art und Schwere deiner Behinderung notwendig ist.
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben werden von den Integrationsämtern gewährt, um die soziale Stellung und die Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen zu sichern, Probleme zu beseitigen (z.B. technische oder organisatorische Schwierigkeiten) und Arbeitsplätze durch Geld- und Sachleistungen an Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen zu verbessern bzw. zu erhalten.
Zusammen mit den Integrationsfachdiensten bieten die Integrationsämter eine umfassende Beratung für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber*innen an.
Ermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer*innen
Als Lehrer*in erhältst du mit anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft eine Ermäßigung deiner Pflichtstunden. Die genauen Bestimmungen sind durch die jeweiligen Landesgesetze geregelt.
Weitere Nachteilsausgleiche
Im Folgenden werden viele weitere Nachteilsausgleiche aufgeführt. Nicht auf alle hat man einen Rechtsanspruch.
Die Liste soll dir die Bandbreite vor Augen führen und dich ermutigen überall nachzufragen, ob es besondere Bedingungen für Menschen mit Schwerbehinderung gibt.
Automobilclubs
Automobilclubs gewähren schwerbehinderten Menschen Beitragsnachlässe.
Bahnfahrten
Ab einem GdB von 70 kannst du beispielsweise die BahnCard 50 zum halben Preis erwerben.
Ermäßigungen
Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Kino oder Theater) und in Museen gibt es u.U. die Möglichkeit ermäßigte Eintrittskarten zu erhalten. Vielerorts sind der Skipass oder auch die Kurtaxe vergünstigt.
Handytarife
Verschiedene Mobilfunkanbieter bieten günstigere Tarife für schwerbehinderte Menschen an.


Nachlass beim Autokauf
Einige Autohersteller gewähren schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen Preisnachlass beim Kauf eines Neuwagens.
Informationen erhältst du im Internet (Suchmaschine: „Autokauf und Schwerbehinderung“), beim Verein Bund behinderter Autobesitzer (www.bbab.de) oder bei den Automobilclubs.

Schule und Studium
In der Schule und während des Studiums kannst du eine ganze Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.
So können beispielsweise Anwesenheitsverpflichtungen geändert werden und Leistungen in Teilleistungen gesplittet werden.

Sitzplatz
Du hast ein Anrecht auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Tageszeitung
Mancherorts erhalten schwerbehinderte Menschen die örtliche Tageszeitung vergünstigt. Einfach mal nachfragen.
Toilettenschlüssel für Behinderten-WCs
Der Euroschlüssel für Behinderten-WCs und ein Verzeichnis mit allen behindertengerechten Toiletten ist über den Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt für 27 Euro erhältlich.
Auf der Homepage des Vereins (www.cbf-da.de) findest du eine detaillierte Aufstellung, wer den Schlüssel erhalten kann.
Wohnen
Als schwerbehinderter Mensch hast du einen besonderen Schutz vor Wohnungskündigung, falls diese eine unzumutbare Härte für dich bedeutet.
Bei der Vergabe eines Wohnberechtigungsscheins und beim Wohngeld werden schwerbehinderten Menschen je nach GdB, Merkzeichen und/oder Pflegebedürftigkeit Freibeträge eingeräumt.
Merkzeichen und daraus abgeleitete Nachteilsausgleiche
Neben dem GdB kannst du verschiedene Merkzeichen beantragen, die weitere Nachteilsausgleiche nach sich ziehen.
Merkzeichen | Bedeutung | Nachteilsausgleiche |
G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt | Ermäßigung für Bus und Bahn oder Kfz-Steuerermäßigung 50%, U.U. Parkerleichterungen, wenn auch das Merkzeichen „B“ vorliegt |
aG | Außergewöhnlich gehbehindert | Ermäßigung für Bus und Bahn und Kfz-steuerfrei, Parkerleichterungen/Behindertenparkplätze |
H | Hilflos | Freifahrt in Bus und Bahn und Kfz-steuerfrei |
Bl | Blind | Freifahrt in Bus und Bahn und Kfz-steuerfrei, Parkerleichterungen/Behindertenparkplätze, Ermäßigung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Telefonermäßigung, Blindengeld |
Gl | Gehörlos | Ermäßigung für Bus und Bahn oder Kfz-Steuerermäßigung 50%, Ermäßigung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Telefonermäßigung |
B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson | Begleitperson fährt in Bus und Bahn kostenfrei mit U.U. Parkerleichterungen, wenn auch das G vorliegt |
RF | Gebührenermäßigung bei der Rundfunkgebührenpflicht und beim Telefonhauptanschluss | Ermäßigung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Telefonermäßigung |
Zur Erläuterung:
Ermäßigung bei Bus und Bahn meint, dass du den öffentlichen Nahverkehr und das Streckennetz der Deutschen Bundesbahn gegen eine Einmalzahlung von 91 Euro/Jahr nutzen kannst.
Falls du Sozialhilfe oder Grundsicherung erhältst, wirst du von den 91 Euro befreit. Außerdem entfallen für dich die ermäßigten Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ-Gebühr), wenn das entsprechende Merkzeichen „RF“ im Ausweis vermerkt ist.
Diese Befreiung kannst du hier beantragen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln oder unter www.rundfunkbeitrag.de.
Die Parkerleichterungen mit den Merkzeichen G und B sind an einen bestimmten Grad der Behinderung oder an bestimmte Erkrankungen gebunden (z.B. Colitis Ulcerosa). Detaillierte Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden.
Information & Beratung
- Selbsthilfe
- Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Behinderung 030/ 221 911 006
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung www.teilhabeberatung.de
- Sozialverbände (VdK oder SoVD)
Die Nachteilsausgleiche sollen behinderungsbedingte Belastungen in deinem Alltag abmildern. Voraussetzung dafür sind die Feststellung der (Schwer-) Behinderung und des Grades der Behinderung GdB sowie der Merkzeichen. Es lohnt sich, wenn du dir die Zeit nimmst, dich intensiv damit zu beschäftigen und genau zu prüfen welche Nachteilsausgleiche für dich möglich sind.
Fazit