Finanzielle Hilfe bei Parkinson

Wie bin ich im Krankheitsfall abgesichert, und wann greift welche Unterstützung?

Wenn du aufgrund deiner Parkinsonerkrankung längere Zeit erkrankt bist und dadurch nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kannst, dann gibt es verschiedene Unterstützungsangebote.

In diesem Artikel erfährst du, welche finanziellen Hilfen es gibt und wann du bestimmte Leistungen beantragen kannst. Wir erklären Schritt für Schritt, was zu tun ist.

Lohnfortzahlung

Wenn du krank bist, zahlt dein Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen deiner Erkrankung weiterhin deinen Lohn. Man nennt dies Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auch Entgeltfortzahlung.

Einzige Ausnahme ist, wenn du noch keine vier Wochen beschäftigt bist, dann würdest du Krankengeld erhalten.

Dieser Anspruch besteht für insgesamt 42 Kalendertage, sprich sechs Wochen, auch wenn deine Arbeitsunfähigkeit nicht zusammenhängend verläuft.

Angenommen du warst wegen deiner Parkinsonerkrankung 35 Tage krankgeschrieben und konntest dann wieder arbeiten gehen.

Wirst du jetzt innerhalb von 6 Monaten erneut wegen Parkinson krankgeschrieben, dann werden die Tage der Lohnfortzahlung weitergezählt, du bekommst also noch für 7 Tage Lohnfortzahlung und danach Krankengeld.

Nach sechs Monaten beginnt eine neue 6-Wochen-Frist. Dies gilt auch, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung infolge derselben Krankheit 12 Monate verstrichen sind.

Wichtig ist hier, dass sich die Berechnung immer auf die dieselbe Erkrankung bezieht, wenn du etwa zwischendurch wegen einer Grippe eine Woche krank warst, dann zählt das nicht mit.

Die Lohnfortzahlung beträgt 100% des üblichen Arbeitsentgeltes.

Krankengeld

Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung erhältst du Krankengeld, wenn du gesetzlich versichert bist.

Das Krankengeld beträgt ca. 70% deines Bruttoarbeitslohns. Im Jahr 2022 liegt der Höchstbetrag an Krankengeld bei 112,28 Euro pro Tag.

Krankengeld wird wegen derselben Erkrankung für maximal 78 Wochen gezahlt. Wichtig zu wissen ist, dass die Lohnfortzahlung bei den 78 Wochen mitgezählt wird und auch das Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme wird hinzugerechnet. So wird das Krankengeld tatsächlich kürzer gezahlt.

Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung entsteht nach Ablauf der sogenannten Blockfrist von drei Jahren unter folgenden Voraussetzungen:

  • Du bist wieder wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig,
  • du warst mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und
  • du warst mindestens 6 Monate arbeiten oder standst der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Aussteuerung

Falls du eine stufenweise Wiedereingliederung absolvierst, bist du in dieser Zeit weiterhin krankgeschrieben und erhältst Krankengeld.

Endet das Krankengeld nach 78 Wochen, bezeichnet man dies als „Aussteuerung“.

Wichtig zu wissen ist noch, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, 78 Wochen Krankengeld zu zahlen!

Stellt sich nach einem ärztlichen Gutachten heraus, dass deine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse dich auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen.

Kommst du dieser Aufforderung nicht nach, ruht dein Anspruch auf Krankengeld.

Besonders wichtig: Ein Reha-Antrag wird automatisch zum Rentenantrag umgedeutet, wenn deine Erwerbsfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann.

Übergangsgeld

Übergangsgeld erhältst du während der Teilnahme an einer medizinischen oder einer beruflichen Rehabilitation.

Es wird allerdings erst gezahlt, wenn kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung besteht.

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt ungefähr zwei Drittel deines Nettoeinkommens. Zuständig ist meist die Rentenversicherung aber auch andere Träger, wie zum Beispiel die Arbeitsagentur kommen in Frage.

Übergangsgeld muss beantragt werden!

Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III

Falls dein Anspruch auf Krankgeld endet, du aber weiterhin krank bist, kannst du eine Sonderform des Arbeitslosengeldes I beantragen.

Dieses Arbeitslosengeld erhältst du, wenn Du die Anwartschaftszeiten erfüllst und

  • obwohl du krank bist,
  • obwohl du eine Arbeitsstelle hast und
  • obwohl du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst!

Mit der Sonderform soll die Lücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen (z.B. der Erwerbsminderungsrente) geschlossen werden.

Erwerbsminderungsrente

Falls es dir aufgrund deiner Erkrankung nicht mehr möglich ist, weiter voll berufstätig zu sein, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung beantragen. Eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird in der Regel „auf Zeit“ gewährt.

Die EM-Rente richtet sich nach deinem gesundheitlichen Leistungsvermögen:

  • Liegt deine Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden/Tag, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
  • Liegt deine Arbeitsfähigkeit bei drei bis unter sechs Stunden/Tag, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  • Liegt deine Arbeitsfähigkeit bei sechs Stunden/Tag und darüber, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Deine Leistungsfähigkeit wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten beurteilt. Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen müssen zudem bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Rente vorliegen:

  • Allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
  • Drei Jahre Pflichtversicherungszeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Dabei richtet sich die Bewilligung der EM-Rente danach, ob du einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kannst. Es ist also nicht von Belang, ob du deinen erlernten Beruf noch ausüben kannst. Dieser Berufsschutz muss privat abgesichert werden.

Ausnahmen gibt es für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Gehörst du zu dieser Gruppe, erhältst du eine halbe EM-Rente, wenn du krankheitsbedingt deinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kannst.

Mann und Frau stehen am Meer und heben ihr Kind an den Armen hoch

Grundsicherungsleistungen

Mit dem Einsetzen des Krankengeldes, aber auch bei allen anderen oben beschriebenen Lohnersatzleistungen, musst du mit Einkommenseinbußen zurechtkommen. Nicht selten geraten Menschen wegen einer chronischen Erkrankung in finanzielle Not.

Das hängt mit den krankheitsbedingten Mehrausgaben und den finanziellen Einbußen beim Einkommen zusammen. Falls auch du hiervon betroffen bist, kannst du unter Umständen eine der nachfolgenden Leistungen beantragen, wenn alle anderen Sicherungssysteme nicht greifen und der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

Welche der drei Hilfearten dir zusteht, hängt von deinem Alter und deiner Erwerbsfähigkeit ab.

Folgende Leistungsarten stehen zur Verfügung:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende/Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt)
  • Sozialhilfe (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Allen gemein ist, dass sie nur im Falle von Bedürftigkeit geleistet werden. Das bedeutet, dass man die Leistung nur erhält, wenn z.B. die Rente oder das Gehalt für den Lebensunterhalt nicht ausreichen.

Die Zuordnung erfolgt über das Kriterium der Erwerbsfähigkeit, wie die folgende Übersicht zeigt.

Wer erhält welche Leistungen?

Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Grundsicherung für Arbeitssuchende/Arbeitslosengeld II

Zeitweise vollerwerbsgeminderte Menschen

(befristete EM-Rente)

  • Ältere Menschen ab der Altersgrenze für die Regelaltersrente
  • Dauerhaftvoll erwerbsgeminderte Menschen (unbefristete EM-Rente)

Erwerbsfähige Personen ab dem 15. Lebensjahr bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente

  • Erwerbstätige Menschen (Aufstockung)
  • Arbeitslose Menschen
  • Teilweiseerwerbsgeminderte Menschen (3 – 6 h Arbeitsfähigkeit/Tag)

Zuständig ist das Sozialamt

Zuständig ist das Sozialamt

Zuständig ist das Jobcenter

 

Wohngeld & Kinderzuschlag

Eine alleinstehende Person erhält in allen 3 Leistungsarten 449 Euro (= Regelsatz für eine alleinstehende Person im Jahr 2022) + Kosten der Unterkunft + Heizung.

Falls du mit deinem Einkommen knapp über den Grundsicherungsleistungen liegst, kommen vielleicht Wohngeld und/oder der Kinderzuschlag als staatliche Zuschüsse in Frage. Du beantragst diese Leistungen bei den Wohngeldbehörden und den Familienkassen.

Informationen, Rat & Adressen für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.

Wohngeld (Mehr Infos)

Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld.

Kinderzuschlag (Mehr Infos)

Eine chronische Erkrankung wie Parkinson kann Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit und finanzielle Einbußen mit sich bringen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine ganze Reihe von Hilfen eingeführt. Vielleicht ist es für dich nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Wichtig ist, dass du deine Rechte und Ansprüche gut kennst und Anträge zur richtigen Zeit und bei der richtigen Stelle einbringen kannst.

Dieser Artikel hilft dir bei der Orientierung. Ganz wichtig: Bevor du eine grundlegende Entscheidung triffst, also etwa einen Rentenantrag stellst, lass dich umfassend informieren und beraten. Manche Entscheidungen können nicht mehr oder nur sehr schwer zurückgenommen werden.

Fazit

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